( § 1151 ABGB ) Hat sich eine Person zur Schneeräumung und Streuung bei Glatteis verpflichtet und die dafür notwendigen Betriebsmittel vom Hauseigentümer zur Verfügung gestellt erhalten, ist sie weiters an dessen Weisungen gebunden und hat sie sich im Vertrag auch verpflichtet, für die Dauer des Werkvertrages keine weitere Schneeräumung weder für eigene Rechnung noch in einem Dienstverhältnis zu tätigen (Konkurrenzverbot), liegt persönliche Abhängigkeit und somit ein echter Dienstvertrag vor. Allein die Tatsache, dass sie sich vertreten lassen kann, wenn sie die übernommene Arbeit nicht selbst durchführen kann, begründet noch keinen Werkvertrag. ASG Wien 29.09.2000, 4 Cga 90/00h, Berufung erhoben.