( § 1151, § 1163 ABGB, § 39 AngG ) Wurde einem Arzt bereits bei seiner Einstellung seitens des Abteilungsvorstandes mitgeteilt, dass lediglich eine Tätigkeit als unbezahlter wissenschaftlicher Mitarbeiter infrage komme, und wurde ihm auch in weiterer Folge weder eine Ausbildungsanstellung zugesichert noch eine solche tatsächlich durchgeführt, kann sich der Arzt nicht auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses berufen. Aus diesem Grund besteht auch keine Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses, da derartige Zeugnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausgestellt werden und die Ausstellungspflicht des Arbeitgebers - als Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht - an ein wirksam zustande gekommenes Dienstverhältnis geknüpft ist. ASG Wien 29.01.2001, 20 Cga 197/99g, Berufung erhoben.