( § 110 JN ) Durch den Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit wird der vorher geschaffene inländische Unterhaltstitel nicht nichtig und muss demnach auch nicht aufgehoben oder abgeändert werden, weil der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit zwar in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist, der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel davon jedoch nicht berührt wird. Für die Unterhaltsbemessung ist nach Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit in Österreich - wenn eine Verfahrenseinleitung oder -fortsetzung iSd § 110 Abs 2 JN nicht angezeigt ist, weil durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen ausreichend gewahrt werden - das im Ausland zuständige Gericht berufen, wenn nunmehr die dortige Zuständigkeit gegeben ist. OLG Wien 21.11.2000 , 7 Ra 331/00y.