(§ 140 ABGB) Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage können nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abgezogen werden. Gewerkschaftsbeiträge sind nicht abzugsfähig. OGH 26.06.2001, 1 Ob 133/01t.
(§ 140 ABGB) Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage können nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abgezogen werden. Gewerkschaftsbeiträge sind nicht abzugsfähig. OGH 26.06.2001, 1 Ob 133/01t.