(§ 10 MSchG) Gemäß Pkt 17 lit a KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nur in den ersten 14 Tagen, die als Probezeit gelten, ohne vorherige Kündigung gelöst werden. Für die Beurteilung, wann und ob ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, ist nicht das Motiv des Leistenden, sondern die objektive Erkennbarkeit desselben und die Verursachung durch den Leistungsempfänger ausschlaggebend. Musste dem Arbeitgeber - wie im vorliegenden Fall - aufgrund des Verhaltens der Arbeitnehmerin, die mit Wissen des Arbeitgebers bzw. dessen Vertreters eine als normal zu beurteilende Arbeitszeit einhielt, klar sein, dass die Arbeitnehmerin nicht freiwillige, unentgeltliche Leistungen im Rahmen eines „Schnupperns", sondern bereits Arbeitsleistungen aufgrund eines Dienstverhältnisses erbringen wollte, und bekundete die Arbeitnehmerin auch ihre Arbeitsbereitschaft, ist von einem aufrechten Arbeitsverhältnis auszugehen, so dass eine Auflösungserklärung des Arbeitgebers nach Ablauf der Probezeit bei einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin ohne Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des MSchG das Arbeitsverhältnis nicht beendet. OGH 25.04.2001, 9 Ob A 30/01d .