( § 10 Abs 1 AÜG ) Bei der Bemessung des ortsüblichen angemessenen Entgelts am Sitz des Überlasserbetriebes iSd § 10 Abs 1 AÜG ist auf das ortsübliche Niveau in der Region des Überlasserbetriebes, und nicht auf den konkreten Standort abzustellen. Hiebei ist primär auf sacheinschlägige, berufsbezogene Kollektivverträge und deren ortsübliche Überzahlung Bedacht zu nehmen, die die vereinbarte Tätigkeit erfassen. Wurde ein gelernter Betriebsschlosser als Facharbeiter (Monteur) beschäftigt, ist der Berechnung des Grundlohns der Durchschnittslohn eines Facharbeiters der Industrie in der betreffenden Region - und nicht der höhere der Metallindustrie - zugrunde zu legen. Dabei ist nicht nur auf den Durchschnittswert abzustellen, sondern unter Ausschaltung von extremen Abweichungen die Bandbreite, in der diese Überzahlung erfolgt, zu ermitteln; diese Bandbreite bildet dann die Untergrenze des angemessenen Entgelts iSd § 10 Abs 1 erster Satz AÜG. OGH 08.08.2002, 8 ObA 112/02g.