( § 106 ArbVG ) Wird der Betriebsratsvorsitzende unmittelbar vor dem Ausspruch der Entlassung verständigt, entspricht dies der Vorschrift des § 106 Abs 1 ArbVG, weil zwischen der Verständigung und der Entlassungserklärung ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, und die zugegangene schriftliche Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis. ASG Wien 23.04.2001, 24 Cga 115/00g, rk.