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§ 4 Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 4.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. II Nr. 407/2015, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20013255

Dokumentnummer

NOR40280292

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