§ 3.
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
20013255
Dokumentnummer
NOR40280291
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