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§ 2 Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 2.

(1) Die Entschädigung ist am Ende jedes Kalendermonats aliquot auszuzahlen.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20013255

Dokumentnummer

NOR40280290

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