§ 2.
(1) Die Entschädigung ist am Ende jedes Kalendermonats aliquot auszuzahlen.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
20013255
Dokumentnummer
NOR40280290
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