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§ 1 Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 1.

Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:

  1. 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9 der ersten 5 Jahre für 10 Kalendermonate pro Kalenderjahr.
  2. 2. Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt insgesamt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9 der ersten 5 Jahre für 6 Kalendermonate pro Kalenderjahr. Sie teilen im Zweifel diese Entschädigung nach Köpfen. Abweichende Vereinbarungen sind dem Bundesministerium für Finanzen jährlich im Vorhinein bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20013255

Dokumentnummer

NOR40280289

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