§ 2.
Von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sind Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20013212
Dokumentnummer
NOR40278949
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