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§ 2 APAB-FBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2026

§ 2.

Von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sind Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013212

Dokumentnummer

NOR40278949

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