§ 1.
Zu den Maßnahmen, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind, gehören:
- 1. die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen,
- 2. ein facheinschlägiges Selbststudium,
- 3. facheinschlägige Tätigkeiten als Schriftsteller, Lektor, Vortragender, Prüfungskommissär oder als Mitglied in Fachgremien der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW), der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (VOeR), des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer:innen (iwp), des Österreichischen Rechnungslegungskomitees (AFRAC) oder vergleichbarer Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20013212
Dokumentnummer
NOR40278948
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