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§ 7 UFG-AE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Ausschluss von Zuwendungen des Fonds

§ 7.

Keine Zuwendung nach diesem Gesetz kann für Kinder gewährt werden, die auf Grund einer Maßnahme der Sozial- oder Behindertenhilfe oder der vollen Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts, bei Pflegepersonen, in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind, in der eine Vollversorgung des Kindes gewährleistet ist.

Schlagworte

Sozialhilfe, Kinderhilferecht

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

20013207

Dokumentnummer

NOR40278811

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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