Ausschluss von Zuwendungen des Fonds
§ 7.
Keine Zuwendung nach diesem Gesetz kann für Kinder gewährt werden, die auf Grund einer Maßnahme der Sozial- oder Behindertenhilfe oder der vollen Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts, bei Pflegepersonen, in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind, in der eine Vollversorgung des Kindes gewährleistet ist.
Schlagworte
Sozialhilfe, Kinderhilferecht
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20013207
Dokumentnummer
NOR40278811
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