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§ 3 UFG-AE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Aufgaben des Fonds

§ 3.

(1) Der Fonds erreicht den Fondszweck gemäß § 1 Abs. 1 durch die Gewährung von Zuwendungen gemäß § 5 an Begünstigte und die Erteilung von Aufträgen gemäß Abs. 2 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel.

(2) Aufträge können zur Erreichung des Fondszwecks, insbesondere zur Evaluierung von aus Fondsmitteln finanzierten Zuwendungen oder zur Erarbeitung von Studien, erteilt werden.

(3) Die Gewährung von Zuwendungen und die Vergabe von Aufträgen erfolgen im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

20013207

Dokumentnummer

NOR40278807

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