Inkrafttreten
§ 23.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß § 13 ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. Oktober 2030 vor.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20013207
Dokumentnummer
NOR40278827
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