2. Abschnitt
Verfahren Informations- und Mitwirkungspflicht
§ 15.
(1) Die Abwicklungsstelle gemäß § 8 informiert und berät die antragstellende Person, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die antragstellende Person hat an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen.
(3) Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Abwicklungsstelle ihrer Entscheidung den bisher festgestellten Sachverhalt zugrunde legen. In diesem Fall muss auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden sein.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20013207
Dokumentnummer
NOR40278819
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