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§ 11 UFG-AE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Aufbringung der Fondsmittel

§ 11.

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. 1. Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in der Höhe von bis zu 35 Millionen Euro jährlich,
  2. 2. Zuwendungen und Schenkungen,
  3. 3. Rückflüsse aufgrund von Rückforderungen gemäß § 17,
  4. 4. sonstige Einnahmen wie Drittmittel sowie
  5. 5. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

20013207

Dokumentnummer

NOR40278815

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