Aufbringung der Fondsmittel
§ 11.
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
- 1. Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in der Höhe von bis zu 35 Millionen Euro jährlich,
- 2. Zuwendungen und Schenkungen,
- 3. Rückflüsse aufgrund von Rückforderungen gemäß § 17,
- 4. sonstige Einnahmen wie Drittmittel sowie
- 5. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026
Gesetzesnummer
20013207
Dokumentnummer
NOR40278815
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