Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeutet der Ausdruck „Argentinien“ die Argentinische Republik;
- b) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
- c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Argentinien oder Österreich;
- d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben, in dem das Unternehmen, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, nicht den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung hat;
- h) bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die argentinische Steuer oder die österreichische Steuer;
- i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
- i) in Argentinien: den Schatzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter; und
- ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
- j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat
- i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; und
- ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder sich die zuständigen Behörden nach Artikel 25 nicht auf eine andere Bedeutung einigen, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013204
Dokumentnummer
NOR40278720
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