vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Argentinien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Artikel 23

BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) In Argentinien:

  1. a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
  2. b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

(2) In Österreich:

  1. a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Argentinien besteuert werden (es sei denn, dass nach diesem Abkommen Argentinien die Einkünfte oder das Vermögen nur besteuern darf, weil es sich auch um Einkünfte oder Vermögen einer in Argentinien ansässigen Person handelt), so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
  2. b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12, Artikel 13 Absätze 4 und 5 und Artikel 21 Absatz 3 in Argentinien besteuert werden dürfen (es sei denn, dass nach diesem Abkommen Argentinien die Einkünfte nur besteuern darf, weil es sich auch um Einkünfte einer in Argentinien ansässigen Person handelt), so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Argentinien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Argentinien bezogenen Einkünfte entfällt.
  3. c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a, die von einer in Argentinien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
  4. d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
  5. e) Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Argentinien dieses Abkommen so anwendet, dass Argentinien diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 der Artikel 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013204

Dokumentnummer

NOR40278738

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)