siehe auch Protokoll in Anl. 1
Artikel 17
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler oder Sportler aus einer im Zusammenhang mit einem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit bezieht, wenn der Aufenthalt erheblich aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
siehe auch Protokoll in Anl. 1
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013204
Dokumentnummer
NOR40278733
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