siehe auch Protokoll in Anl. 1
Artikel 11
ZINSEN
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 12 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, von der Besteuerung in diesem Staat ausgenommen, wenn
- a) der Schuldner der Zinsen dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Staates ist; oder
- b) die Zinsen für Darlehen gezahlt werden, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Staates gewährt, garantiert oder versichert werden, oder für andere Forderungen oder Kredite gezahlt werden, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Staates begründet, garantiert oder versichert werden; oder
- c) der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist und die Zinsen für Darlehen gezahlt werden, die von einer Bank an fremde Unternehmen zu einem besonders günstigen Zinssatz gewährt werden und über einen Mindestzeitraum von fünf Jahren rückzahlbar sind; oder
- d) der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist und die Zinsen für eine Schuld gezahlt werden, die infolge des Verkaufs gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit durch eine im anderen
- Vertragsstaat ansässige Person entstanden ist; dies umfasst auch den Kauf solcher Ausrüstungen aufgrund eines Finanzleasingvertrags, sofern weder der Verkauf noch die Schuld zwischen verbundenen Personen erfolgt oder besteht.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
siehe auch Protokoll in Anl. 1
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013204
Dokumentnummer
NOR40278728
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