2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, das Lehr- und Forschungspersonal, die Leitung und die Praxisanleitung Mindestanforderungen an die Studierenden
§ 4.
Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung im jeweiligen Beruf erforderliche berufsspezifische Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.
Schlagworte
Lehrpersonal
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278696
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