Gestaltung der Ausbildung
§ 3.
(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
- 1. fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, professionsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
- 2. praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren (dritter Lernort, Simulation).
(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß denAnlagen 9 bis 15 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
- 1. Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnen- und patienten- sowie klientinnen- und klientenorientiert bzw. -zentriert.
- 2. Die praktische Umsetzung der in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten wird kontinuierlich und aufbauend in der praktischen Ausbildung gefestigt und vertieft (Theorie-Praxis-Transfer).
- 3. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand).
- 4. Die Durchführung der angeführten Praktikumsbereiche ist sichergestellt.
- 5. Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
- 6. Die einzelnen Praktika einschließlich Praktikumsdokumentation werden beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
- 7. Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika einschließlich der erforderlichen Dokumentationen ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
- 8. Eine ausreichende Anzahl an facheinschlägigen Praktikumsstellen im medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich, wie in Krankenanstalten, in Primärversorgungseinheiten, in ärztlichen Ordinationen, in Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen, in Gesundheits-, Pflege- und Sozialeinrichtungen sowie in sonstigen Einrichtungen (insbesondere des Bildungswesens, der Forschung, Wissenschaft und Industrie), sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.
- 9. Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und Verfahren der jeweiligen Ausbildungsinhalte sichergestellt sind.
- 10. Die Praxisanleitung erfolgt im Einvernehmen und unter Abstimmung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.
- 11. An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 6 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
Schlagworte
Untersuchungsbereich, Gesundheitseinrichtung, Pflegeeinrichtung, Personalausstattung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278695
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