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§ 2 FH-MTD-AV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2026

Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 2.

(1) Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den

  1. 1. Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und
  2. 2. Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
  1. zu erfolgen.

(2) Die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß denAnlagen 9 bis 15 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013203

Dokumentnummer

NOR40278694

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