Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 2.
(1) Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
- 1. Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und
- 2. Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
- zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß denAnlagen 9 bis 15 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278694
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
