Anlage 14
Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Physiotherapie
Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, (prä)habilitative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.
Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- und Lebenssituationen, Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.
Mindestens 16 physiotherapeutische Prozesse sind durchzuführen und zu dokumentieren.
Pflichtbereiche
- 1. Bewegungssystem (zB Physikalische Medizin, Traumatologie, Orthopädie)
- 2. Organsystem (zB Innere Medizin, Kardiologie, Pulmologie, Rheumatologie, Onkologie, Intensivmedizin, Gynäkologie, Geburtshilfe, Urologie, Proktologie)
- 3. Verhalten und Erleben (zB Geriatrie, Psychiatrie)
- 4. Bewegungsentwicklung und Bewegungskontrolle (zB Neuro-Rehabilitation, Neurologie, Pädiatrie)
Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
- 1. Anwendungsorientierte Forschung
- 2. Einrichtungen der Gesundheitsförderung, Arbeits- und Freizeitwelt
- 3. Bildungseinrichtungen (Kindergarten, Schule, Hort)
- 4. Institutionen der betrieblichen Gesundheitsförderung (arbeitsmedizinische Zentren)
- 5. Industrielle Bereiche (eHealth, Medizintechnik, Assistierende Technologien)
- 6. Übergreifende Versorgungsfelder, beispielsweise Arbeitsmedizin, Chirurgie, Physikalische Medizin Schmerztherapie, Palliative Versorgung, Hospizwesen, Trainingstherapie und Sportphysiotherapie
Wahlpraktika sind vorzugsweise im interprofessionellen Setting durchzuführen.
Schlagworte
Gesundheitssituation, Arbeitswelt
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013203
Dokumentnummer
NOR40278713
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