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§ 7 GuK-SV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2026

Zugangsvoraussetzungen

§ 7.

(1) In eine Ausbildung für eine setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierung können Personen aufgenommen werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.

(2) Eine Spezialisierungsausbildung kann auch als interprofessioneller Studiengang, Universitätslehrgang oder Hochschullehrgang durchgeführt werden und neben den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch anderen Berufen zugänglich sein. Bei der Aufnahme ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche Auszubildende auf Grund ihrer Qualifikation für die Spezialisierungsausbildung oder Teile derselben geeignet sind. Nach Absolvierung eines Studiengangs, Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs erwerben nur Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einen Qualifikationsnachweis, der sie für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung gemäß GuKG berechtigt.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013200

Dokumentnummer

NOR40278648

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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