Geltungsbereich
§ 1.
Durch diese Verordnung werden
- 1. die für die Ausübung der setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege in den Spezialisierungsausbildungen zu vermittelnden Qualifikationsprofile,
- 2. die Mindestanforderungen an eine qualitätsgesicherte Ausbildung und die Zugangsvoraussetzungen zu den Spezialisierungsausbildungen sowie
- 3. nähere Vorschriften über die Absolvierung von im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen
- festgelegt.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013200
Dokumentnummer
NOR40278641
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