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§ 1 GuK-SV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.2026

Geltungsbereich

§ 1.

Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die für die Ausübung der setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege in den Spezialisierungsausbildungen zu vermittelnden Qualifikationsprofile,
  2. 2. die Mindestanforderungen an eine qualitätsgesicherte Ausbildung und die Zugangsvoraussetzungen zu den Spezialisierungsausbildungen sowie
  3. 3. nähere Vorschriften über die Absolvierung von im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013200

Dokumentnummer

NOR40278641

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