Anlage 2
QUALIFIKATIONSPROFIL – PROFESSIONSSPEZIFISCHE KOMPETENZEN
Die im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden professionsspezifischen Kompetenzen werden abgeleitet aus dem im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz festgelegten Berufsbild und Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von den Aufgabenfeldern der Pflege. Sie werden in individuumsbezogene, organisationsbezogene und gesellschaftsbezogene Fachkompetenzen gegliedert.
In der folgenden Beschreibung der zu erwerbenden Kompetenzen wird der berufsgesetzliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.
Im Bereich der pflegerischen Kernkompetenzen handeln die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege eigenverantwortlich.
Im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie handeln die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach ärztlicher Anordnung und führen die angeordneten Tätigkeiten und Maßnahmen eigenverantwortlich durch. Im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung bedarf es einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache.
Die Absolventin/Der Absolvent kann …
I. Individuumsbezogene Fachkompetenz
- 1. den Pflegeprozess eigenverantwortlich steuern, dokumentieren und evaluieren;
- 2. zentrale Konzepte, Modelle, Theorien, Prinzipien der Pflege nach kritischer Überprüfung in die Gesundheits- und Krankenpflege situations- bzw. individuumsbezogen integrieren;
- 3. Assessmentverfahren anwenden;
- 4. den Pflegebedarf unter Verwendung von pflegediagnostischen Begriffen beschreiben;
- 5. unter Berücksichtigung relevanter Erkenntnisse der Bezugswissenschaften und anderer Fachgebiete bedarfsgerechte Pflegeinterventionen einschließlich Anleitung und Beratung sowie Prophylaxen planen, durchführen und an individuelle Gesundheitszustände anpassen;
- 6. Maßnahmen zum Erhalt oder Wiedererlangen der Autonomie durch gezielte Unterstützung und Förderung der Mobilität, des Lebensstils, der Beschäftigung, der Körperpflege und der Ausscheidung usw. setzen;
- 7. mögliche Auswirkungen von Schädigungen, Funktionsbeeinträchtigungen, Gesundheitsproblemen, Krankheiten und Therapien auf die Lebenssituation von Menschen aller Altersgruppen unter Berücksichtigung personenbezogener Faktoren wie Verlusterfahrungen, Lebensgeschichte und psychosozialem Umfeld einschätzen und gemeinsam mit den Betroffenen oder ihrem Bezugssystem pflegerische Maßnahmen zur Unterstützung und Kompensation entwickeln;
- 8. Betroffene und deren Bezugssystem in der Bewältigung von sowie im Umgang mit Funktionseinschränkungen, Krankheit, Krisen und im Sterbeprozess unterstützen und begleiten;
- 9. bei der Pflege von Menschen mit palliativem Versorgungsbedarf die Prinzipien von Palliativ Care berücksichtigen und erkennen, wann eine spezialisierte Versorgung indiziert ist;
- 10. den Gesundheitszustand anhand von Beobachtungskriterien und klinischen Parametern systematisch erfassen, interpretieren und fachgerecht reagieren;
- 11. die Pflege patientinnen- und patienten- sowie prozessorientiert im Rahmen standardisierter Behandlungspfade organisieren;
- 12. professionelle Gespräche unter Anwendung geeigneter kommunikationstheoretischer Modelle und Gesprächstechniken führen, sich dabei an pflegewissenschaftlichen Konzepten und Theorien orientieren sowie den jeweiligen Gesprächszweck berücksichtigen;
- 14. zu pflegerelevanten Themen und Maßnahmen bedarfs- und bedürfnisgerecht informieren, anleiten und beraten;
- 15. grundlegende Fähigkeiten zur fachlichen Anleitung und zur verantwortungsvollen Entscheidungsfindung im beruflichen Kontext einsetzen;
- 16. Pflegeassistenzberufe und Angehörige von Sozialbetreuungsberufen zur Übernahme von pflegerischen Maßnahmen anleiten und die Aufsicht bzw. begleitende Kontrolle über die Durchführung wahrnehmen;
- 17. Unterstützungskräfte und medizinisch-pflegerische Laien zu individuell definierten Pflegetätigkeiten sowie angeordneten medizinischen Tätigkeiten qualitätsgesichert schulen und anleiten;
- 18. medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen und Tätigkeiten in verschiedenen Fachdisziplinen durchführen und die Durchführungsverantwortung übernehmen;
- 19. beurteilen, ob sie/er die für die Durchführung der ärztlichen Anordnung erforderliche Fachkompetenz besitzt und kann über deren Übernahme in Kenntnis der haftungsrechtlichen Folgen insbesondere im Hinblick auf die Einlassungsfahrlässigkeit entscheiden;
- 20. nach eingehender Situationseinschätzung über die Möglichkeit der Weiterdelegation einer ärztlichen Anordnung an berechtigte Personen entscheiden und beaufsichtigt bzw. kontrolliert deren Durchführung;
- 21. die Grundzüge integrativer Pflege verstehen, die dynamische Wechselwirkung zwischen Körper, Psyche, Umwelt und sozialen Kontexten wahrnehmen und kann geeignete konventionelle sowie komplementäre Ansätze zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden in pflegerisches Handeln integrieren;
- 22. Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich geeigneter KI-Lösungen in Bereichen Gesundheitsversorgung und Pflegemethoden nach kritischer Bewertung anwenden;
- 23. ethische Konflikte im beruflichen Handlungsfeld erkennen und ansprechen und zur Lösungsfindung im interprofessionellen Team an ethischen Entscheidungsfindungsprozessen mitwirken;
- 24. ärztlich angeordnete Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
- 25. ärztlich angeordnete Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
- 26. Medizinprodukte und Arzneimittel, die vom gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
II. Organisationsbezogene Fachkompetenz
- 1. Gefährdungen, Gewalt und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz erkennen, diese einschätzen und entweder selbst unfall- oder krankheitsverhütende Maßnahmen setzen oder in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten diesbezügliche Maßnahmen und Strategien entwickeln und bewerten;
- 2. pflegespezifische Organisations- und Arbeitsformen in den unterschiedlichen Pflegesettings oder Versorgungsbereichen hinsichtlich Versorgungssicherheit und -kontinuität argumentieren;
- 3. im jeweiligen Handlungsfeld die pflegebezogenen Regelungsmechanismen und relevanten Grundlagen der Finanzierungssysteme im Gesundheits- und Sozialwesen verstehen;
- 4. Schnittstellen im Versorgungsprozess erkennen und Lösungen zur Überbrückung bestehender Probleme mitgestalten;
- 5. grundlegende Prinzipien, Instrumente und Methoden des Projektmanagements anwenden;
- 6. Pflegequalitätsindikatoren verstehen und Instrumente zur Messung der Pflegequalität anwenden;
III. Gesellschaftsbezogene Fachkompetenz
- 1. aus soziodemografischen Entwicklungen, wie etwa dem demografischen Wandel, der Migration oder Urbanisierung, Auswirkungen auf die Pflege erkennen und notwendige Anpassungen in der Pflege ableiten;
- 2. aus den Herausforderungen von chronischen Erkrankungen, Multimorbidität und sozialer Ungleichheit Konsequenzen für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und ihr Aufgabenspektrum ableiten;
- 3. (gesundheits)politische Rahmenbedingungen, Finanzierungssysteme und Versorgungsstrukturen verstehen und erkennen, wie politische Entscheidungen die Pflegepraxis und die gesundheitliche und pflegerische Versorgung beeinflussen;
- 4. bei Notfällen, Krisen und Katastrophen im interprofessionellen Team aktiv zur Bewältigung und Nachsorge beitragen und grundlegende pflegerische, kommunikative und sicherheitsrelevante Maßnahmen unter Berücksichtigung ethischer Aspekte situationsgerecht anwenden und am Krisen- und Katastrophenschutz mitwirken;
- 5. Pflege und Pflegebedürftigkeit im Kontext vielfältiger Einflussfaktoren reflektieren und erkennen sowie daraus pflegerische Aufgaben und Rollen auf Grundlage eines professionellen Gesundheits-und Krankheitsverständnisses identifizieren.
Schlagworte
Versorgungskontinuität, Gesundheitspflege, Informationstechnologie, Organisationsform, Gesundheitswesen, Gesundheitspflegeausbildung, Krisenschutz
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Gesetzesnummer
20013199
Dokumentnummer
NOR40278637
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