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§ 2 Frühjahrs-Fahrverbotskalender A 10 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2026

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

Ausgenommen von den in § 1 genannten Fahrverboten sind:

  1. 1. Fahrten mit dem Ziel oder der Quelle
  1. a) in den österreichischen politischen Bezirken Salzburg, Salzburg-Umgebung, Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg, Zell am See, Hermagor, Spittal an der Drau, Villach-Land, Villach sowie Lienz,
  2. b) in dem bayerischen Landkreis Berchtesgadener Land;
  1. 2. Fahrten mit dem Ziel und der Quelle
  1. a) in den österreichischen politischen Bezirken Braunau, Vöcklabruck, Gmunden, Murau, Liezen, Feldkirchen, Klagenfurt und Klagenfurt-Land,
  2. b) in den bayerischen Landkreisen Traunstein und Rosenheim (zzgl. kreisfreie Stadt Rosenheim),
  3. c) in den italienischen Provinzen Udine, Pordenone und Gorizia, sowie
  4. d) in den slowenischen statistischen Regionen Gorenjska und Goriska;
  1. 3. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, Wasser- oder Energieversorgungsanlagen oder von Kanalgebrechen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) und mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres, mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie zur Durchführung humanitärer Hilfstransporte;
  2. 4. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen; bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen; der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein;
  3. 5. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen dienen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  4. 6. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß.

Schlagworte

Schlachtvieh, Wasserversorgungsanlage, Backware

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026

Gesetzesnummer

20013174

Dokumentnummer

NOR40277823

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