Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 2 erster Satz mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund, den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden in Kraft getreten.
Artikel 7
Stabilitätspfad ohne Nettoausgabenpfad
In Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird, koordiniert das Österreichische Koordinationskomitee, wie das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte im Einklang mit den in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerten dauerhaft erreicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20013158
Dokumentnummer
NOR40277366
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