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Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 0

Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 24/2026

Typ

Vertrag – Mongolei

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Unterzeichnungsdatum

26.05.2025

Index

49/06 Schubverkehr

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

StF: BGBl. III Nr. 24/2026

Sprachen

Deutsch, Englisch, Mongolisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. September bzw. 21. November 2025 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Mongolei – nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –

AUF DER GRUNDLAGE der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern;

IN DEM BESTREBEN, ihre Zusammenarbeit zur wirksamen Bekämpfung der illegalen Migration zu verstärken;

MIT DEM ZIEL, auf der Grundlage dieses Abkommens und der Gegenseitigkeit rasche und effiziente Verfahren zur Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen in der Mongolei oder der Republik Österreich nicht oder nicht mehr erfüllen;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Rückführung von Personen unter Wahrung des Grundsatzes der Einzelfallprüfung und in geordneter Weise erfolgt;

UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 31 und Artikel 58 des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits 1 sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze und Bestimmungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt2 vom 7. Dezember 1944 sowie der VN-Konvention gegen transnationale organisierte Kriminalität3 und ihrer Zusatzprotokolle vom 15. November 2000, insbesondere des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern4, und des Protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg5

haben Folgendes vereinbart:

_________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 208/2017.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 idgF.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.

Schlagworte

Einreisebedingung, Landweg, Seeweg

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276343

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