Artikel 4
Verfahren zur Rückübernahme
(1) Einem Rückübernahmeantrag, der elektronisch übermittelt werden kann, ist schriftlich so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von dreißigArbeitstagen, zu entsprechen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Eingangs (nachgewiesen durch eine elektronische Übermittlungsbestätigung) des Rückübernahmeantrags bei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Falls rechtliche oder praktische Hindernisse einer fristgerechten Antwort auf den Rückübernahmeantrag entgegenstehen, wird die Frist auf Antrag der ersuchten Vertragspartei, um die zur Überwindung dieser Hindernisse erforderliche Zeit verlängert, jedoch nicht über sechzigArbeitstage hinaus. Liegt bis zum Ablauf dieser Fristen keine Antwort vor, gilt der Rückübernahmeantrag als genehmigt. Im Falle einer Ablehnung des Rückübernahmeantrags müssen die Gründe schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei informiert die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, basierend auf der Zustimmung zum Rückübernahmeantrag und nach Ausstellung der Reisedokumente, schriftlich im Voraus über das Überstellungsdatum, den Grenzübergangspunkt, mögliche Begleitpersonen und andere für die Überstellung relevante Informationen.
(3) Die Überstellung der Person erfolgt so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von einhundertachtzigArbeitstagen nach Erhalt der Zustimmung. Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann dieser Zeitraum um die zur Überwindung rechtlicher oder praktischer Hindernisse erforderliche Zeit verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20013109
Dokumentnummer
NOR40276329
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