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Artikel 12 Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Artikel 12

Streitbeilegung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen durch direkte Konsultationen zu lösen. Jede Vertragspartei kann, falls erforderlich, die andere Vertragspartei zu Gesprächen einladen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276337

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