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§ 8 NEHG-EU-ETS BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 24

3. Abschnitt

EU-ETS-Befreiung in der Einführungsphase Vorabberücksichtigung

§ 8.

(1) Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer EU-ETS-Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Dabei sind die dem Geltungsbereich des EU ETS I und dem NEHG 2022 unterliegenden Energieträger, die voraussichtlich jeweils in der EU-ETS-Anlage verwendet werden sollen, sowie die Registrierungsnummer gemäß § 4 Abs. 3 NEHG-DV anzuführen. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.

(2) Der Handelsteilnehmer hat den Erhalt der Verwendungsabsichtserklärung zu bestätigen, bevor Energieträger unter Berücksichtigung der Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 geliefert werden können.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013080

Dokumentnummer

NOR40274950

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