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§ 6 NEHG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Ausschluss von Teilnehmern

§ 6.

Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. 1. auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung abzielen,
  2. 2. eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung zur Folge haben oder
  3. 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274917

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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