zum Bezugszeitraum vgl. § 29
Ausschluss von Teilnehmern
§ 6.
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
- 1. auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung abzielen,
- 2. eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Datenübermittlung zur Folge haben oder
- 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
- kann von der Teilnahme im NEIS ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Sorgfaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013079
Dokumentnummer
NOR40274917
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