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§ 4 NEHG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

Teilnehmer

§ 4.

(1) Teilnahmeberechtigt für NEIS sind

  1. 1. registrierte Handelsteilnehmer gemäß den §§ 10 und 20,
  2. 2. registrierte Entlastungsmaßnahmenteilnehmer gemäß § 17,
  3. 3. registrierte Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß den §§ 5, 13 und 26 und
  4. 4. ab der Überführungsphase die unabhängigen Prüfeinrichtungen gemäß § 8 NEHG 2022.

(2) Im Fall des Wegfalls von Teilnehmern nach Abs. 1 Z 1 bis 3, insbesondere durch Tod oder Liquidation, ist § 19 BAO anzuwenden.

(3) Teilnehmer erhalten im NEIS eine Registrierungsnummer die aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer besteht.

(4) Ein Antrag auf Registrierung eines Teilnehmers im NEIS, welcher sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde inaktiviert werden

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274915

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