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§ 3 NEHG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 29

2. Abschnitt

Verfahren und Technische Abwicklung über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) Zugangsdaten, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen

§ 3.

(1) Anträge, Meldungen, Berichte, Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 9 NEHG 2022 und die Abgabe von Zertifikaten nach dem NEHG 2022 sind über NEIS einzubringen.

(2) USP ist Authentifizierungsprovider für den Zugang zu NEIS.

(3) Die Parteien und deren Vertreter haben die Zugangsdaten zu den in Abs. 1 genannten Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 3 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 10 der USP-Nutzungsbedingungenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2016, in der jeweils geltenden Fassung, sorgfältig zu verwahren.

(4) Ein im NEIS gestelltes Anbringen gilt, unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den die Teilnehmeridentifikation in USP ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 3 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Zugangsdaten durch einen Dritten gestellt wurde.

(5) Ein von einem hierzu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

(6) Für die Wahrnehmung der Vertretung von Teilnehmern im NEIS ist auf die Funktionen des im USP eingerichteten Vertretungsmanagements zurückzugreifen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013079

Dokumentnummer

NOR40274914

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