zum Bezugszeitraum vgl. § 29
Nachweise für die Nullbewertung von Kohlenstoffanteilen
§ 22.
(1) Für die Bewertung eines Kohlenstoffanteils eines Brennstoffstroms mit Null sind gemäß Art. 75m MRR die Kriterien der RED zu erfüllen. Die Bestätigung der Konformität mit den Nachhaltigkeitskriterien muss durch ein Zertifizierungssystem gemäß Art. 30 der RED erfolgen.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien durch den Handelsteilnehmer der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Die Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 29 Abs. 2 bis 7 und 10 der RED muss durch den Handelsteilnehmer durch Vorlage der entsprechenden Nachweise gemäß Art. 38 Abs. 5 MRR erfolgen. Die Einhaltung der Kriterien der RED kann jedenfalls durch Vorlage der Nachweise aus der Unionsdatenbank oder einer nationalen Datenbank gemäß Art. 31a Abs. 5 der RED erfolgen.
(3) Auf Anfrage der zuständigen Behörde sind vom Umweltbundesamt sämtliche im Register gemäß § 6 Abs. 5 der Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2023 erfassten Informationen zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsnachweise der Handelsteilnehmer zu übermitteln. Zudem sind vom Umweltbundesamt auf Anfrage der zuständigen Behörde die Meldungen von Handelsteilnehmern nach § 20 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 33/2024, zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013079
Dokumentnummer
NOR40274933
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