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§ 174 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Auskunftsrechte

§ 174.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, dass die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.

Schlagworte

Wirtschaftsaufzeichnung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274090

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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