Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 3.
Für das Kalenderjahr 2026 wird der Pflegegeld-Betrag nach § 47 Abs. 1 letzter Satz BPGG statt 264,60 € mit 271,70 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Gesetzesnummer
20013024
Dokumentnummer
NOR40273003
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