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Art. 3 § 2 Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2025

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).

§ 2.

Für das Kalenderjahr 2026 wird der Angehörigenbonus nach den §§ 21g Abs. 1 sowie 21h Abs. 1 BPGG statt 130,80 € mit 134,30 € und das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen nach § 21h Abs. 2 Z 2 BPGG statt 1 594,50 € mit 1 710,90 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20013024

Dokumentnummer

NOR40273002

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