Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 2.
Für das Kalenderjahr 2026 wird der Angehörigenbonus nach den §§ 21g Abs. 1 sowie 21h Abs. 1 BPGG statt 130,80 € mit 134,30 € und das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen nach § 21h Abs. 2 Z 2 BPGG statt 1 594,50 € mit 1 710,90 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Gesetzesnummer
20013024
Dokumentnummer
NOR40273002
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