Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
Artikel 3
§ 1.
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2026 an die Stelle der im § 5 Abs. 1 BPGG genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt:
- 1. in Stufe 1 statt 200,80 € mit 206,20 €,
- 2. in Stufe 2 statt 370,30 € mit 380,30 €,
- 3. in Stufe 3 statt 577,00 € mit 592,60 €,
- 4. in Stufe 4 statt 865,10 € mit 888,50 €,
- 5. in Stufe 5 statt 1 175,20 € mit 1 206,90 €,
- 6. in Stufe 6 statt 1 641,10 € mit 1 685,40 €,
- 7. in Stufe 7 statt 2 156,60 €.mit 2 214,80 €.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Gesetzesnummer
20013024
Dokumentnummer
NOR40273001
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