Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 3.
Für das Kalenderjahr 2026 werden die Grenzbeträge nach den §§ 253c Abs. 2 ASVG, 131b Abs. 2 GSVG und 122b Abs. 2 BSVG in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung statt 1 557,93 € mit jeweils 1 599,99 €, statt 2 077,23 € mit jeweils 2 133,32 €, statt 2 596,56 € mit jeweils 2 666,67 € und statt 3 115,86 € mit jeweils 3 199,99 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Gesetzesnummer
20013024
Dokumentnummer
NOR40272998
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
