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Art. 2 § 2 Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2025

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).

§ 2.

Für das Kalenderjahr 2026 wird die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach den §§ 239 Abs. 1 ASVG, 123 Abs. 1 GSVG und 114 Abs. 1 BSVG in der am 31. August 1996 in Geltung gestandenen Fassung statt 822,54 € mit jeweils 844,75 € f festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20013024

Dokumentnummer

NOR40272997

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