Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 8.
Für das Kalenderjahr 2026 werden die festen Beträge nach dem B-KUVG wie folgt festgestellt:
- 1. im § 20 Abs. 3 statt 22,04 € mit 23,65 €,
- 3. im § 65a Abs. 5 Z 1 statt 10,31 € mit 11,06 €,
- 4. im § 65a Abs. 5 Z 2 statt 17,67 € mit 18,96 €,
- 5. im § 65a Abs. 5 Z 3 statt 25,04 € mit 26,87 €.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Gesetzesnummer
20013024
Dokumentnummer
NOR40272995
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