Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
§ 7.
Für das Kalenderjahr 2026 wurden ermittelt:
- 1. die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 6 B-KUVG mit 6 930,00 €
- 2. der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag mit 29,25 €.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Gesetzesnummer
20013024
Dokumentnummer
NOR40272994
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